ALPREGLEMENT
Version 5: GV_28.3.2024
Allgemein:
Dieses Reglement wurde gemäss Art. 4 der Statuten der Alpgenossenschaft Triesenberg, welche am 9. Dezember 2014 gegründet und anlässlich der Genossenschaftsversammlung vom 28.3.2024 revidiert wurde, erlassen. Das Reglement legt die Organisation des Alpbetriebs sowie die Pflichten des Alpvorstands, der Alpmeister, der Bestösser und der Genossenschaftsmitglieder näher fest.
Wo in dem Reglement die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
Gliederung:
- Pflichten des Vorstands ( Art. 1)
- Pflichten der Vorstandsmitglieder (Art. 2-5)
- Pflichten der Alpmeister (Art. 6)
- Pflichten der Bestösser (7-10)
- Die Sömmerung (Art. 10-20)
- Gemeinwerk (Art. 21-25)
- Entschädigungen (Art. 26)
- Verkaufspreise / Rabatte (Art.27)
- Schlussbestimmungen (Art. 28-30)
I. PFLICHTEN DES VORSTANDS
Art. 1 Vorstand
Die Aufgaben des Vorstands sind:
- Vertretung der Genossenschaft gegenüber Gemeinde und Behörden
- Sicherstellung einer genügend grossen Liquidität bei den Finanzmitteln der Genossenschaft (Reserve)
- Behandlung von Beschwerden und Anregungen der Bestösser als erste Instanz
- Bestimmung der Stundenlohnansätze für geleistete Gemeinwerksstunden
- Planung und Durchführung von Gemeinwerkeinsätze externer Gruppen
- Orientierung der Genossenschaftsmitglieder über den Zustand der Weiden und Alpgebäude, sowie über Veränderungen in den Bedürfnissen (der Bestösser, der Gemeinde, des Tourismus) und Richtlinien/Gesetzen, welche die Alpnutzung betreffen
- Verfassung eines Rechenschaftsberichts- bzw. Situationsberichtes über die Alp sowie über Erfahrungen und Bedürfnisse der Bestösser zu Handen der Gemeinde
- Nebst den budgetierten Ausgaben hat der Vorstand die Kompetenz von CHF 2‘000.00 für ausserordentliche Ausgaben
II. PFLICHTEN DER VORSTANDSMITGLIEDER
Art. 2 Präsident
Die Aufgaben des Präsidenten sind:
- Leitung von Sitzungen und Versammlungen
- Kontaktperson zur Gemeinde, bzw. zum Alpeigentümer
- Unterzeichnung von Protokollen und Dokumenten zusammen mit einem weiteren Mitglied
- Delegierung von Vorstandsmitglieder für Kurse und Tagungen, soweit er nicht selber daran teilnehmen kann
Art. 3 Kassier
Die Aufgaben des Kassiers sind:
- Vertretung des Präsidenten (Vizepräsident)
- Erstellung der Buchhaltung
- Abschluss der notwendigen Versicherungen
- Administration Alppersonal (Verträge/Anmeldungen/Lohnabrechnung etc.)
- Inkasso und Zahlungen
Art. 4 Aktuar
- Führung der Protokolle
- Führung des Mitgliederverzeichnisses
- Führung des Inventarverzeichnisses
- Einladungen und Korrespondenzen
- Erstellen der Bestösserabrechnung
- Schreibarbeiten des Vorstandes
Art. 5 Beisitzer – Verkauf/Orgaisation
Die Aufgaben des Beisitzers sind:
- Produktevermarktung (In- und Ausland)
- Koordination/Einsatz bei Veranstaltungen / Präsentationen
- Koordination externe Käseeinlagerung
- Koordination Belieferung der Genossenschaftsmitglieder ausserhalb der Alpsaison
- Organisation / Koordination des Direktverkaufs nach Abschluss der Alpsaison auf der Alpe Sücka bis ca. Mitte Oktober
- Organisation der Käsepflege ausserhalb der Alpsaison
- Öffentlichkeitsarbeit (Werbung)
III. PFLICHTEN DER ALPMEISTER
Art. 6 Alpmeister
Es können ein oder mehrere Alpmeister pro Alp eingesetzt werden. Diese können ihrerseits Einzelfunktionen delegieren.
Die Aufgaben des Alpmeisters sind:
- Entgegennahme der Viehanmeldungen
- Massnahmen einleiten bei zu wenigen oder zu vielen Viehanmeldungen
- Anstellungsverhandlungen mit dem Personal in Abstimmung mit dem Präsidenten u/o Kassier
- Bereitstellen von Geräten, Hilfsmitteln, Holz, Treibstoff usw.
- Bereitstellen der Alpapotheke
- Regelung der Einzelheiten des Galtstellens
- Einführung des Alppersonals in die Arbeiten
- Ansprechperson für das Alppersonal
- Ansprechperson für die Bestösser bezüglich Alpbetrieb
- Organisation und Überwachung des Gemeinwerkes
- Organisation des Weidebetriebs und der Düngerverteilung
- Überwachung der Alpfahrtsvorschriften, sowie der Bewirtschaftungsvorschriften der Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV)
- Überwachung des Unterhaltes der Einrichtungen und Anlagen
- Milchmessung
- Rapportwesen(Sömmerungsbeiträge, Verwertungszuschüsse usw.)
Qualitätssicherung (QS): Der Alpmeister ist dafür besorgt, dass die Vorschriften der Qualitätssicherung für die Milchproduktion und –verwertung umgesetzt und die verlangten Aufzeichnungen gemacht werden. Im Weiteren sorgt er für eine sachgerechte Ablage der verlangten Aufzeichnungen.
IV. PFLICHTEN DER BESTÖSSER
Art. 7 Bestösser
Die Aufgaben der Bestösser sind:
- Einhaltung der behördlichen Alpfahrtsvorschriften
- Abmeldung der Tiere auf dem Heimbetrieb über die TVD- Datenbank und Abgabe der Begleitdokumente am Tag der Alpladung an den Alpmeister
- Abgabe einer Tierliste mit Besamungs- oder Sprungdaten an den Alpmeister
- Überprüfung der Gesundheit und Alpungsfähigkeit der Tiere vor der Sömmerung
- Belegen der Eutergesundheit ab Oktober des Vorjahres, bei Auffälligkeiten ist der Bestösser verpflichtet innerhalb von zwei Wochen zwei Proben zu nehmen. Das Resultat ist zwei Wochen vor Alpauftrieb dem Alpmeister zur Kenntnis zu bringen
Art. 8 Anmeldung
Die Tiere müssen bis zum 1. Februar des laufenden Jahres zur Sömmerung angemeldet werden.
Art. 9 Bestandesliste
Am Tag der Alpladung übergibt der Alpmeister dem Hirten eine vollständige Bestossungsliste. Der Hirt führt die Liste laufend nach, sodass der aktuelle Bestand jederzeit ersichtlich ist.
Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Tierverkehrskontrolle.
V. DIE SÖMMERUNG
Art. 10 Schneewetter
Bei Schneewetter ist jeder Tierbesitzer verpflichtet, die Anweisungen des Alpmeisters zu befolgen und der Hirtschaft zu helfen.
Art. 11 Alpentladung
Tiere, die vorzeitig von der Alp genommen werden, sind beim Hirten abzumelden. Bei der Alpentladung ist jeder Tierbesitzer verpflichtet, die Identität seiner Tiere zu kontrollieren.
Der Vorstand kann auch einen gemeinsamen Abtrieb anordnen.
Art. 12 Teilsömmerung / Minderbestossung
Die Bestösser der Alpen Sücka, Turna/Sareis und Alpelti bezahlen anteilmässige Sömmerungskosten von:
1/2 maximal für Tiere, die vor dem 30. Tag nach Alpladung von der Alp genommen werden
2/3 für Tiere, die bis und mit dem 60. Tag von der Alp genommen werden
3/3 für Tiere, die nach dem 60. Tag der Alpladung bis und mit Alpentladung von der Alp genommen werden
2/3 für Tiere, die vom Tierarzt wegen Krankheit oder Unfall als nicht mehr sömmerungsfähig gelten
Über die anteilsmässigen Kosten für Tiere, die vor dem 30. Tag nach Alpladung von der Alp genommen werden entscheidet der Alpvorstand im Einzelfall.
Bei unbegründeter Minderbestossung entscheidet der Alpvorstand über eine allfällige Entschädigung.
Die Sömmerungskosten entfallen für tödlich verunfallte oder in Folge eines Absturzes umgestandene Tiere.
Art. 13 Kranke Tiere
Der Alpmeister muss beim Alpauftrieb die Alpungsfähigkeit der Tiere überprüfen und allenfalls kranke Tiere zurückweisen. Der Tierbesitzer muss sie behandeln oder kann Ersatztiere stellen.
Während der Sömmerung meldet der Hirte kranke Tiere unverzüglich dem Besitzer. Dieser muss eine Behandlung einleiten und das Tier wenn nötig von der Alp nehmen. Der Tierbesitzer bestimmt die Behandlungsmethoden. Bei positiver Milchkontrolle oder mehrmaliger Behandlung der Kuh, muss das Tier nach Hause genommen werden und darf im selben Sommer nicht mehr aufgetrieben werden. Behandlung und Transport gehen zu Lasten des Tierbesitzers.
Der Alpmeister informiert den Hirten, was bei umgestandenen oder verletzten Tieren vorzunehmen ist (Rettungswesen).
Art. 14 Medikamente
Der Alpmeister sorgt in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Tierarzt für eine zweckmäßige Alpapotheke und vervollständigt sie nach Gebrauch.
Die Apotheke dient der allgemeinen Notfallversorgung der Alp. Der Vorstand bestimmt über die Kostenübernahme. Individuelle Medikamente und Behandlungen werden dem Tierbesitzer belastet.
Art. 15 Galtstellen
Der Alpmeister regelt die Einzelheiten des Galtstellens (Zeitpunkt, Einsatz von Galtstellern) nach Massgaben der Tierbesitzer. Der Tierbesitzer meldet dies schriftlich dem Alpmeister. Die Alpungskosten orientieren sich gemäss Art. 11 wobei für die galtgestellte Kuh die Preise des Alpelti berechnet werden.
Art. 16 Impfungen
Der Vorstand kann spezielle Weisungen zur Krankheitsvorbeugung erlassen (spezielle Impfungen, Behandlung gegen Verwurmung usw). Die Bestösser sind rechtzeitig zu orientieren.
Art. 17 Versicherungen
Sind Tiere während der Sömmerung nicht über die ordentliche Viehversicherung gedeckt, so sind die Bestösser verpflichtet einen anderen Versicherungsschutz abzuschliessen.
Art. 18 Tierrettungen
Die Bestösser sind verpflichtet, den Gönnerbeitrag der REGA einzuzahlen, damit die Tierrettung mit dem Heli gesichert ist.
Art. 19 Sömmerungspreise
Art. 20 Milchgeld
Die Rückvergütung des Milchgeldes erfolgt grundsätzlich zu CHF 0.70 pro Liter. Es wird erwartet, dass der Bestösser auch beim Produktebezug einen entsprechend gleichwertigen Umsatz generiert. Sollte der Umsatz weniger sein als er Milchgeld bezieht, so wird für die Differenz Umsatz zu Milchgeld der Literpreis für die Milch mit CHF 0.55 vergütet.
Als Übergangslösung gilt folgender Modus:
Abrechnung Milchgeld ab dem Jahr 2021 mit 70 Rappen bzw. 55 Rappen
- Jahr Zeitraum: Juni 2021 – September 2021 (4 Monate)
Abrechnungsmonat: Oktober 2021 - Jahr Zeitraum: Oktober 2021 – Sept. 2022 (12 Monate)
Oktober 2022 - Jahr Zeitraum: Oktober 2022 – Sept. 2023 (12 Monate)
Oktober 2023
u.s.w.
VI. GEMEINWERK
Art. 21 Zweck
Das Gemeinwerk ist eine obligatorische Arbeitsleistung, die von allen Genossenschaftsmitgliedern zu erbringen ist.
Es dient in erster Linie der Räumung, Erhaltung, Verbesserung und Düngung von Allmenden und Alpweiden, sowie dem Unterhalt der Triebwege und Tränkeeinrichtungen.
Ebenfalls zum Gemeinwerk zählt die Mitarbeit bei der Bereitstellung und dem Unterhalt der Infrastruktur (Melkstand/Gebäude/Zäunarbeiten etc.) sowie allgemeine Mithilfe beim Alp- bzw. Sennereibetrieb.
Art. 22 Entschädigung Gemeinwerk
Es wird erwartet, dass Genossenschaftsmitglieder Gemeinwerk verrichten.
Die geleisteten Stunden werden mit CHF 25.00 netto vergütet. Diese Vergütung steht auch Nichtgenossenschaftsmitglieder, welche sich am Gemeinwerk beteiligen, zu.
Die Stunden beziehen sich auf die effektive Arbeit auf der Alp. Die Hin- und Rückreise wird nicht verrechnet.
Art. 23 Maschineneinsatz
Der Einsatz von Maschinen wird anhand der ART-Ansätze verrechnet und dem Gemeinwerk angerechnet.
Art. 24 Organisation / Kontrolle
Der Alpmeister oder eine speziell dafür eingesetzte Person überwacht das Gemeinwerk und führt Buch über die geleisteten Stunden. Er weist Arbeiten zu und kontrolliert deren Ausführung. Es werden nur Stunden (Arbeiten) anerkannt, die vom Alpmeister in Auftrag gegeben wurden.
Art. 25 Personen
Die Arbeitsleistung ist von arbeitsfähigen Personen zu erbringen.
VII. ENTSCHÄDIGUNGEN
Art. 26 Entschädigungen
Die Funktionäre erhalten für den ortsüblichen Einsatz ihrer Charge (Art. 2-5), inkl. Sitzungsgelder, folgende Entschädigung:
Pauschalentschädigungen:
Präsident | CHF 1'000.00 | Kassier/Aktuar | CHF 1'000.00 | |
Alpmeister Kuhalp | CHF 1'000.00 | Alpmeister Jungviehalp | CHF 1'000.00 | |
Aktuar | CHF 1'000.00 | Beisitzer | CHF 1'000.00 | |
Revisoren (je) | CHF 100.00 |
Zusätzliche Entschädigungen
Porto, Telefon, Reisespesen auswärts nach Belegen.
Normale Einsätze und Aufgaben sowie Fahrtentschädigung auf die Alpen sind in der Pauschalentschädigung enthalten. Weitere Fahrspesen werden mit CHF 0.80 pro KM vergütet.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten die Produkte auf der Alpe Sücka zum Preise wie die Genossenschaftsmitglieder.
Aufwendungen für besondere Fälle wie Notfälle, Naturkatastrophen, Unwetter, zus. Aufgaben durch Meliorationen usw. müssen rapportiert werden. Die Genossenschaftsversammlung entscheidet, ob eine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet wird.
VIII. VERKAUFSPEISE / RABATTE
Art. 27 Preise / Umsatzrückvergütung
Der Vorstand legt die Verkaufspreise für die Alpprodukte fest.
Die Genossenschafter kommen in den Genuss von vergünstigten Preisen welche der Vorstand der Genossenschaftsversammlung zur Genehmigung vorlegt.
Die Genossenschafter profitieren von nachstehender Umsatzvergütung.
Der Zeitraum für die Berechnung der Umsatzrückvergütungen ist ab Stichtag Alpauffahrt bis zum Stichtag 30.9. Die bis dahin erreichte Rückvergütungsprozentsatz bleibt bis zur Alpauffahrt des Folgejahres bestehen.
Die Berechnung der Umsatzrückvergütung ist proportional steigend äquivalent zum Umsatz, nämlich pro 100 Franken 0.1% Umsatzrückvergütung, Mindestumsatz CHF 2'500.00 bis Maximalumsatz CHF 10'000.00.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28 Anbindung und Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde gemäss Art. 4 der Statuten der Alpgenossenschaft erlassen und ist eine Ergänzung zu den Statuten der Alpgenossenschaft.
Das Reglement wird durch die Genossenschaftsversammlung genehmigt.
Art. 29 Änderungen
Der Vorstand kann Änderungen zu Handen der Genossenschaftsversammlung ausarbeiten, die im Voraus zu traktandieren sind.
Änderungsanträge eines einzelnen Genossenschafters sind schriftlich bis zum 31. Dezember einzureichen.
Art. 30 Genehmigung
Vorliegendes Reglement ist an der Genossenschaftsversammlung vom 29. März 2024 beraten und beschlossen worden und ersetzt das Reglement vom 19. Mai 2021. Das Reglement tritt sofort (28. März 2024) in Kraft.
Ort und Datum: Triesenberg, 28. März 2024
Präsident: Isidor Sele Aktuar: Fritz Wohlwend
Reglementsentwicklung
GV Februar 2015 |
Genehmigung Reglement an der ordentlichen Genossenschafterversammlung vom 26.2.2015 |
GV Februar 2017 |
Anpassung von Pkt. 11 „Teilsömmerung“ genehmigt an der ordentlichen Genossenschaftsversammlung vom 17.02.2017. |
GV Februar 2018 |
Anpassung von Art. 3; 4; 18; 19; 20; und 24 bis 27. Genehmigt an der ordentlichen Genossenschaftsversammlung vom 23.2.2018. |
GV Mai 2021 |
Anpassung von Art. 1; 3- 6; 19- 22; 25; 26; 27; 30. Genehmigt an der ordentlichen Genossenschaftsversammlung vom 19.5.2021. |
GV März 2024 |
Anpassung von Art. 19 (Sömmerungspreise - Aufnahme Ziegen) und Art. 22 (Stundensatz Gemeinwerk) |